Statuten
des Vereins
„1. Tiroler Wohnmobilclub, der
Reisemobilclub Österreichs“
§ 1: Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1)Der Verein führt den Namen „1.Tiroler Wohnmobilclub, der Reisemobilclub
Österreichs“ (2) Er hat seinen Sitz am Wohnort des Obmannes und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Pflege von geselligen Zusammenkünften, die Veranstaltung von gemeinsamen
Ausflugsfahrten, den Erfahrungsaustausch hinsichtlich Campingplätzen, den Aus-
und Umbau von Wohnmobilen unter Einhaltung der kraftfahrzeugrechtlichen
Vorschriften sowie den Erfahrungsaustausch mit anderen bereits bestehenden
derartigen Vereinen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
1. (a) Vortrage
2. (b) Versammlungen
3. (c) gesellige Zusammenkünfte
4. (d) Herausgabe von Publikationen
(3) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch
1. (a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
2. (b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
3. (c) Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, wie Ausflüge,
Besichtigungen, Skitage etc.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) durch Erträgnisse einer betriebsinternen Kantine c) durch Erträgnisse aus
geselligen Veranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. (1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hinzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, die sich zu den in den
Vereinsstatuten umschriebenen
Zielen des Vereins bekennen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
2. (2) Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt
und durch Ausschluss.
2. (2) Der Austritt kann nur zum 31.12.
eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand
mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. (5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
3. (3) Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung
verlangen.
4. (4) Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
5. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand
über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
6. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung
ist die
“Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. (2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs 2
dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs 2 letzter Satz
dieser Statuten) binnen vier Wochen statt:
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail(an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene FAX-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen, Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. a bis
c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 (lt. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d.).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. a) Beschlussfassung über den
Voranschlag,
2. b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
3. c) Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
4. d) Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
5. e) Entlastung des Vorstands
6. f) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder,
7. g) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft,
8. h) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins,
9. i) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§11:Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. (6) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7. (7) Den Vorsitz führt der/die
Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. (8) Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).
9. (9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in
Kraft.
10. (10) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des
Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
2. (2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3. (3) Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs
1 und
Abs 2 lit. a bis c dieser Statuten;
4. (4) Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den
geprüften Rechnungsabschluss;
5. (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. (6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern.
§ 13: Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
(1) (2)
Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im lnnenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(&) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau,
des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. (3) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs 8 bis 10 sinngemäß.
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw
§ 15: Schiedsgericht
1. (1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
2. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit
ist.
3. (3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des
Vereins
1. (1) Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. (2) Diese Generalversammlung hat -
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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der weitergeleiteten Nachricht:
Von: Werner
Grosch <obmann@tirolerwohnmobilclub.at>
Betreff: Zugangsdaten
Datum: 4.
April 2024 um 11:13:47 MESZ
An: Schatz
<guenther.schatz@gmail.com>
Hallo Günther
Ich hoffe das ich alles erledigt habe.
Bis heute Abend
Werner
Zugangsdaten:
https://www.tirolerwohnmobilclub.at/sitecontrol/
Zugangsdaten: tirolerwohnmobilclub
Kennwort: womo
Anbei die Statuen des Vereins, die Hintergrundfarbe grün
hat den Farbcode a5c953, die Bilder des Vorstandes bzw. der Beiräte und
Ehrenmitglieder werde ich vorzu ablichten und einfügen, die Shopbilder
ebenfalls. Wenn noch irgend etwas fehlt einfach melden.
Lg Günther Schatz